Stand: 10. März 2003, 8:00
Die “paritätische” Finanzierung der Sozialversicherung
Die Beiträge zu Renten-, Gesundheits-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung “trägt” zu 50% der Arbeitnehmer und zu 50% der Arbeitgeber.
Die
Errungen- schaft des Sozialstaates im 20. Jahrhundert? Total falsch, aber eine der fettesten heiligen Kühe wohltätiger Sozialpolitiker. Was viele bereits wissen: Paritätische Finanzierung der Sozialversicherung, die Inkarnation des politischen Betruges; Betrüger ist “die Politik” im Allgemeinen, unredliche Sozialpolitiker im Besonde- ren. Nanu?
Beispiel: Arbeitnehmer-Brutto-Lohn 100 Geldeinheiten. Der Arbeitgeber legt (ers- tes Quartal 2003) dazu: 9,75% für die
Rentenversicheurng, ca. 7% für die Kran- kenversicherung, 3,25% für die Arbeitslosenversicherung und 0,85% für die Pfle- geversicherung. Insgesamt also 20,85%. Der Arbeitgeber muss,
gesetzlich ver- pflichtet, insgesamt also 120,85 Geldeinheiten zahlen. Dieser Betrag wird außer- dem erhöht durch weitere Lohn- und weitere sog. Lohnnebenkosten
. Nicht selten sind für die Leistung eines Arbeitnehmers Gesamt-Lohnkosten in Höhe von 150 % des Brutto-Lohnes aufzuwenden.
Das Unternehmen hat noch weitere Kosten: Etwa Abschreibungen, Gemeinkos- ten (etwa Miete, Strom, Wasser), Wagniskosten. Neben den
Gesamt-Lohnkos- ten müssen auch diese Kosten (nachhaltig) “in den Preisen untergebracht wer- den”. Andernfalls wird das Produkt aus dem Programm genommen, u.a. mit der Folge, dass Mitarbeiter
für Entwicklung, Produktion und Vertrieb entweder nicht eingestellt oder betriebsbedingt gekündigt werden.
Da es Mitarbeiter ausschließlich zu Gesamt-Lohnkosten gibt, hängt die Ent- scheidung zur Einstellung nicht von der Höhe des
Brutto-Lohnes sondern eben von der Höhe der Gesamt-Lohnkosten ab. Aus Sicht des Unternehmens stellt sich die Frage, ob die Leistungen des Arbeitnehmers die Gedamt-Lonkosten “rechtfertigen”,
bzw. ob die Gesamt-Lohnkosten im Preis “untergebracht werden können”. Anders ausgedrückt: Der Mitarbeiter muss die Gesamt-Lohnkosten er- wirtschaften. An wen die den Gesamt-Lohnkosten
entsprechenden Beträge ge- zahlt werden ist aus Sicht des Unternehmens ohne Bedeutung.
Zu den Zahlungsadressaten verschiedener Teile der Gesamt-Lohnkosten hat der Gesetzgeber umfangreiche Bestimmungen erlassen.
Beispielsweise erhält der Arbeitnehmer nur den sogenannten Netto-Lohn, während (Stand 1. Quartal 2003) ein Betrag in Höhe von 19,5% vom sog. Brutto-Lohn vom Unternehmen an die Rentenkasse zu
entrichten sind; ein Verstoß gegen diese Vorschrift steht sogar unter Strafandrohung.
Die Leistung erwirtschaftet der Arbeitnehmer, für die das Unternehmen 150% vom Bruttolohn aufwenden muss, während die Damen und Herren
Gesetzgeber be- stimmen, wer von den 150%, wieviel zu empfangen berechtigt ist.
Die “paritätitische
Finanzierung der Sozialversicherung” besteht also in der Festlegung des Gesetzgebers, dass die Zwangs-Beiträge an die Sozialversiche- rungen, die den entmündigten Arbeitnehmer begünstigen, vom Arbeitgeber direkt zu entrichten sind, während in den Gehaltsabrechnungen davon jeweils nur 50% ausgewiesen und neben Netto-Lohn sowie Steuern zum sog. Brutto-Lohn sum- miert werden. “Paritätische”: Nur Etikettenschwindel oder ausgewachsene Lüge?
Wenn nun in der Sozialversicherung “Geld fehlt” (etwa weil bei einer Krankenkas- se die Verwaltungskosten steigen), dann bestimmt der
Gesetzgeber eine “Ge- haltserhöhung” für die Arbeitnehmer. Die “paar Leute”, die wegen höherer Ge- samt-Lohnkosten dann zusätzlich arbeitslos werden, fallen im dem Millionenheer nicht weiter
auf; sind also kein gravierendes politisches Problem.
Solidarität 2003.
|